Wenn der Empfänger nicht persönlich erreicht werden kann, kann eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen. Hierbei wird ein Datum auf dem gelben Briefumschlag vermerkt (Zustelldatum).
Die Zustellung ist aber unwirksam, wenn auf dem Umschlag das Datum nicht leserlich vermerkt ist und der Adressat insofern das genaue Datum des Einwurfs nicht ermitteln kann. Auf die Lesbarkeit des Datums auf der Postzustellungsurkunde kommt es insofern nicht an. Die Zustellung gilt frühestens mit Kenntnisnahme als bewirbt.
OLG Koblenz, 10 U 472/23