Wenn die Verteidigung einen unbedingten Beweisantrag stellt, muss hierüber in der Verhandlung entschieden werden, damit sich die Verteidigung auf den Beschluss und seine Folgen für das Verfahren einstellen kann. Geht das Gericht hierauf nicht ein und entscheidet über den Beweisantrag erst im Urteil, liegt grundsätzlich ein Verfahrensfehler vor, auf dem das falsche Urteil beruht.
Kg Berlin, 3 ORbs 14/24 – 122 Ss 5/24
Beweisantrag muss in der Verhandlung beschieden werden
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