Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG

Ruft der Betroffene kurz vor der Verhandlung beim Gericht an und teilt mit, dass er versehentlich zum falschen Gericht gefahren sei, er aber noch (zwar verspätet) beim richtigen Gericht erscheinen könnte, und teilt der Betroffene auch für etwaige Rückfragen eine Handynummer mit, kann der Einspruch nicht ohne weiteres wegen eines unentschuldigten Fernbleibens verworfen werden. Das Gericht hätte gegebenenfalls bei ihm anrufen können, um Rücksprache zu halten, wann er erscheinen könnte. Dies gebietet schon die Fürsorgepflicht des Gerichts.

OLG Brandenburg, 2 ORbs 202/23

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