Nachtrunk

Gefahren ist die Angeklagte um 21.05 Uhr nach einem Streit mit ihrem Ehemann, der daraufhin die Polizei verständigte. Sie fuhr zu einer Freundin, wo sie um 22.34 Uhr von Polizeibeamten angetroffen wurde. Die Beamten konnten alkoholbedingte Einschränkungen feststellen, eine Blutprobe wurde eine gute Stunde später genommen (mind. 1,72 Promille). Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine Fahrt mit mindestens 1,1 Promille um 21.05 Uhr geschlossen werden. Die Angeklagte gab einen Alkoholkonsum vor der Fahrt zu (nicht ausreichend für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille), will allerdings nach der Fahrt bei der Freundin deutlich mehr Alkohol konsumiert haben. Bestätigt wurden ihre Angaben letztendlich von ihrem Ehemann und der Freundin.

Auch wenn das Aussageverhalten der beiden Zeugen unbeständig und vielleicht auch von der Beziehung zur Angeklagten geprägt war, sind sie erst in einem Hauptsacheverfahren prüfbar. Und die zwei Blutentnahmen lagen mehr als 45 Minuten nach der letzten Alkoholaufnahme, so dass aus dem langsam absinkenden BAK-Wert keine Rückschlüsse bzgl. des behaupteten Nachtrunks mehr möglich waren.

Vorläufig bis zur Hauptverhandlung erhielt die Angeklagte die Fahrerlaubnis zurück.

LG Itzehoe, 14 Qs 9/24

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