Auch wenn die Rechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt wurde, trägt der Schädiger das so genannte Werkstattrisiko. Somit kann Zahlung der Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Ansprüche gegen die Werkstatt aus gegebenenfalls zu teurer Reparatur verlangt werden, allerdings nur an die Werkstatt. Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einer Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlich Weg für die Reparatur wählt und nur objektiv erforderliche Maßnahmen durchführt. Insoweit besteht auch keine Pflicht, vor der Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Gutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.
BGH, VI ZR 51/23