Einsichtsrecht in andere Bilder der Messreihe

In Passau bekommt man das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Der Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts ergibt sich aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die Bilder würden auch durch einen Sachverständigen angefordert und geprüft werden. Entgegen der Meinung des BayObLG (u.a. BayObLG, 2020 ObOWi 1532/20) können Rückschlüsse aus einem Bildvergleich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Messung gezogen werden, z.B. bei einer Veränderung der Bildeinstellung.

AG Passau, 4 OWi 749/23

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