Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung

Jeder Verwaltungsträger hat in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass das Verwaltungshandeln Prinzipien wie das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch der Gewaltenteilung wahrt.

OVG Schleswig, 3 LB 7/23

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