Die fehlende Erfassung des tatsächlichen Messbereichs sowie die Nichtspeicherung der Rohmessdaten führt nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Auch eine Änderung der Software, die weitere Daten dann nicht mehr speichert, lässt die Standardisierung regelmäßig nicht entfallen. Dies käme nur bei schwerwiegenden bewussten oder willkürlichen Änderungen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt bleiben.
KG Berlin, 3 Orbs 229/23