Wird in einer Waschanlage eine Antenne abgerissen und beschädigt nachfolgende Fahrzeuge, sind die Schäden dem Fahrzeugbetrieb zuzuordnen. Zwar befindet sich das Auto in der Anlage nicht in Betrieb, es wird aber auf das Einfahren ohne Einklappen oder Abbau der Antenne abgestellt, so dass eine Zurechnung zum Betrieb i.S.v. § 7 StVG erfolgt.
Hier ging es um den Regress des Haftpflichtversicherers der Waschanlage bei der Fahrerin und ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung, da die Fahrerin ohne Entfernung der Antenne in die Waschstraße eingefahren war, obwohl gut sichtbare Warn- und Hinweisschilder (vgl. BGH, VII ZR 251/17) aufgestellt gewesen sein sollen. Hierüber muss nun Beweis erhoben werden.
OLG Brandenburg, 3 U 211/22