Bei einer Radfahrt mit mehr als 1,6 Promille darf in der MPU auch die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgegeben werden, wenn sie sich klar von der Frage zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge abgrenzt, die Fragen sich nicht überschneiden oder aufeinander aufbauen.
BayVGH, 11 AS 23.2111
Und wenn keine positive MPU beigebracht wird, kann auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden. Im Entziehungsverfahren bedarf es auch keiner strafrechtlichen Ahndung, wenn aufgrund eines polizeilichen Berichts und der Ergebnisse der Atem- und Blutalkoholkontrolle die Alkoholisierung feststeht.
BayVGH, 11 CS 23.1451