Sichtfahrgebot für Radfahrer

Ein Radfahrer, der den Kopf senkt, um windschnittiger zu sein, hierbei aber nicht mehr nach vorne schauen kann, hat eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 0 km/h (bei 0 Meter übersehbarer Strecke). Hier nahm der Radfahrer ein am Straßenrand geparktes Auto war, dachte aber, dass das Auto fährt. Er nahm dann den Kopf aber wieder runter und fuhr auf das Auto auf. Er haftet zu 100%, auch die Betriebsgefahr des Autos tritt vollständig gegen den Verstoß gegen das Sichtfahrverbot zurück. Ein Verstoß des Autofahrers gegen die StVO war hier nicht gegeben.

OLG Naumburg, 9 U 74/23

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