Es traten bei einer Speditions-KG mehrere Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten auf. Der Geschäftsführer wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 25.000 € verurteilt.
Der Betroffene ist nur Unternehmer (§§ 8, 8a FpersG), wenn er Unternehmer, vertretungsberechtigtes Organ einer Kapitalgesellschaft (hier befürwortet für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG) ist oder mit der Verkehrsleitung explizit beauftragt und bevollmächtigt wurde. Er handelt dann pflichtwidrig, wenn er es unterlässt, die Einhaltung der Sozialvorschriften durchzusetzen. Hierzu gehören auch entsprechende Überprüfungen und Hinweise an die Fahrer. Diese müssen dann auch ursächlich gewesen sein, auf die subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber den Fahrern kommt es nicht an.
Räumlich müssen die Verstöße in der EG oder dem Verkehr zwischen EG und der Schweiz oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begangen werden. Diese müssen auch im Einzelnen im Urteil dargestellt werden.
Und da es sich bei dem Unterlassen der Kontrolle um einen einheitlichen Verstoß handelt, kann regelmäßig auch nur eine Geldbuße verhängt werden.
Soll der Bußgeldrahmen (wie hier) nahezu vollständig ausgeschöpft werden, muss das Gericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen. Dies kann auch – bei mangelnder Mitwirkung – durch eine Schätzung geschehen.
OLG Hamm, III-4 Orbs 31/24