Der Fahrer wollte einen Drift hinlegen, schaffte das aber nicht und verursachte einen Unfall. Da bei der Vollkasko aber auf eine (Mit-) Haftung bei grober Fahrlässigkeit verzichtet wurde, musste die Kasko den Schaden bezahlen. Vorsatz lag auch beim Driftkönig nicht vor, das Gericht ging davon aus, dass er auf das Gelingen vertraut habe.
LG Coburg, 24 O 366/22