Schutzkleidung bei Motorradfahrern

Ein Motorradfahrer überholte im Überholverbot ein landwirtschaftliches Gespann, dessen Fahrer die doppelte Rückschaupflicht beim Abbiegen verletzte, es kam zum Unfall. Die Betriebsgefahr des 9 m langen Gespanns liegt über der des Motorrads. Der Gespannfahrer haftet zumindest zu 50%.

Unerheblich war, dass der Motorradfahrer keine Motorradhose trug. Hierzu besteht keine rechtliche Verpflichtung, auch gibt es kein entsprechendes Verkehrsbewusstsein, 2021 trugen nur 45,9% der Motorradfahrer entsprechende Schutzkleidung.

OLG Celle, 14 U 122/23

Achtung: Es gibt anderslautende Rechtsprechung, die ein Mitverschulden durch falsche Bekleidung annimmt, wenn durch entsprechende Schutzkleidung Verletzungen vermieden oder gemindert würden (z.B. OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 538; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert