Wenn es nicht ausschließlich darum geht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, führt eine Schwarzgeldzahlung, die natürlich nicht mit beurkundet wird, nicht zur Nichtigkeit. Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Werk- oder Dienstverträgen ist nicht übertragbar.
BGH, V ZR 115/22
Die Einnahme ist natürlich auch zu versteuern. Und eine Steuerstraftat kann auch vorliegen.