Alkohol auf dem E-Scooter

In Berlin fuhr ein Mann E-Scooter mit 2,02 Promille. Das AG verhängte wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB neben einer Geldbuße nur ein Fahrverbot. Auch wenn es sich um einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB handelt, sei bei dem nicht vorbestraften Angeklagten auch aufgrund des geringeren Gefährdungspotentials eines Scooters ein Fahrverbot ausreichend, da er auch dokumentieren konnte, seit dem Vorfall keinen Alkohol mehr getrunken zu haben.

AG Tiergarten, 318 Cs 31/24

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