Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken in einer Bewohnerparkzone ohne Härtefallprüfung kann die Behörde ermessensfehlerfrei zwischen Gewerbetreibenden mit Hauptniederlassung oder lediglich Zweigniederlassung unterscheiden. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die Zweigniederlassungen nur sehr restriktiv erteilt werden.
VG Leipzig, 1 K 296/22