Vor und in Feuerwehrzufahrten darf nach § 12 I Nr.5 StVO nicht gehalten werden. Die entsprechende Kennzeichnung muss nur amtlich veranlasst sein, umgesetzt werden darf sie durch Private. Die amtliche Veranlassung muss sich nicht aus derr Kennzeichnung ergeben. Dies gilt sogar, wenn landesrechtlich eigentlich die Anbringung eines entsprechenden Hinweises oder amtlichen Siegels vorgesehen ist.
BVerwG, 3 C 13/22