Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB muss beim sogenannten Gefährdungsschaden sowohl der Wert der gefährdeten Sache als auch der tatsächlich drohende Schaden festzustellen. Der tatsächliche Schaden kann dann geringer sein. Der Wert der gefährdeten Sache bemisst sich nach dem Verkehrswert, der drohende Schaden nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung.
Und wenn der Verteidiger eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beantragt, muss sich das Urteil auch hiermit gem. § 267 III 4 StPO befassen (ebenso wie mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung), auch wenn das sachliche Recht die Prüfung nach § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) nicht nahelegt.
KG Berlin, 3 ORs 31/24 – 161 SRs 21/24