Nach einem Unfall im Straßenverkehr darf man sich nicht einfach entfernen, sonst droht ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB. Aufpassen, wer mit seinem Einkaufswagen einen Schaden verursacht, der fällt auch hierunter. Ein allgemein zugänglicher Parkplatz gehört zum öffentlichen Straßenverkehr. Es muss ein straßenverkehrsspezifischer Gefährdungszusammenhang gegeben sein, die typischen Gefahren des Straßenverkehrs müssen sich verwirklichen. Dies ist der Fall, wenn sich die Gefahr verwirklicht, die von einem Fußgänger auf einem Supermarktparkplatz ausgeht, z.B. weil er zu seinem Fahrzeug will.
Hier rollte der Einkaufswagen gegen einen PKW und verursachte einen Schaden (ca. 1.000 €). Der Verursacher ging einfach weg, somit lag eine Unfallflucht vor.
OLG Naumburg, 1 ORs 38/24