Wiedereinsetzung

Legt ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich Einspruch ein, sind ihm Verzögerungen der postalischen Briefzustellung nicht zuzurechnen, dann ist die Fristversäumung unverschuldet gem. § 44 StPO. Man kann damit rechnen, dass ein ordnungsgemäß aufgegebener Brief im Inland in der üblichen Beförderungszeit den Empfänger erreicht. Diese beträgt einen Werktag bei rechtzeitiger Aufgabe (Achtung: Leerungszeit eines Briefkastens beachten), vgl. § 2 PUDLV (=Postuniversaldienstleistungsverordnung), nach anderer Ansicht auch bis zu 2 Tage.

Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung wurden glaubhaft gemacht, ebenso die versäumte Handlung erneut nachgeholt, der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung, die Behörde, die die Wiedereinsetzung abgelehnt hatte, muss die Kosten des Verfahrens tragen.

AG Bad Iburg, 23 OWi 122/24

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