Wer auf einer kurvigen und hügeligen nur 5 Meter breiten Straße mit seinem 2,1 Meter breitem Auto eine Fahrzeugkolonne überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage. Wenn er dann mit dem ersten Fahrzeug der Kolonne kollidiert, haftet er wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen § 5 III StVO alleine. Der Überholer darf nicht darauf vertrauen, dass alle Fahrzeuge äußerst rechts fahren und diese Fahrlinie mit der notwendigen Aufmerksamkeit ständig einhalten, was aber notwendig wäre.
LG Ellwangen, 1 S 70/23