Grundsätzlich muss in einer Firma nachvollziehbar dokumentiert werden, wer wann welches Fahrzeug gefahren ist. Hierbei darf es nicht auf die Erinnerung einzelner Personen ankommen (BayVGH, 11 CS 24.628).
Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss kein schuldhaftes Verhalten des Halters gegeben sein.Die sog. Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer ein Zeugenfragebogen zugehen muss, ist auf Firmenfahrzeuge nicht anwendbar. Es reicht für eine Fahrtenbuchauflage aus, wenn ein punktebewehrter Verstoß vorliegt. Auf eine besondere Gefährlichkeit kommt es nicht an (VG Düsseldorf, 14 L 1352/24).
Allerdings muss auch die Behörde alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen treffen. Ist bei einem guten Foto und der Besonderheit des Fahrzeugs die Annahme naheliegend, dass es der Geschäftsführer war, und lässt sich mittels einfacher Google-Suche außerhalb von sozialen Netzwerken ein Vergleichsfoto ermitteln, muss die Ermittlungsbehörde diese naheliegende Möglichkeit ergreifen. Eine Fahrtenbuchauflage stellt nämlich keine Sanktion dar, sie hat präventiven (Ermittlungs-) Charakter (VG Berlin, 37 K 11/23).