In der Anzeige wurde eine funktionierende Klimaanlage beschrieben, hierauf hat der Käufer auch bei den Vertragsverhandlungen hingewiesen. Nachfolgend ging die Klimaanlage kaputt. Zwar war ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf den kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung gegeben war. Die abweisenden Urteile wurden aufgehoben, die Sache zurückverwiesen. Nunmehr muss geprüft werden, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt war (wie vom Käufer behauptet) oder ob möglicherweise lediglich ein altersgemäßer Verschleiß aufgetreten ist, der zum Zeitpunkt der Übergabe nicht zu erkennen und auch noch nicht angelegt war.
BGH, VIII ZR 161/23