Bezahlt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Werkstattrechnung und verlangt von der gegnerischen Versicherung Ersatz, trifft ihn die Obliegenheit der Plausibilitätsprüfung der Rechnung. Im Gutachten waren für Desinfektionsmaßnahmen (wg. Corona) zweimal 53,20 € (vor und nach der Arbeit) und 15 € für Schutzmaterial angesetzt, die Werkstatt rechnete 136,20 € (alle Beträge netto) ab. Es wurden 27,88 € zugesprochen, da der geltend gemachte Betrag deutlich überhöht war. Trotz der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko trifft den Geschädigten eine Obliegenheit der Plausibilitätskontrolle, er darf nicht einfach alles bezahlen und auf Erstattung setzen. Hierbei hätte auffallen müssen, dass die angesetzten Kosten deutlich überhöht sind. Hierfür hätte das jedermann zur Verfügung stehende alltägliche Erfahrungswissen ausgereicht.
BGH, VI ZR 348/21