Nach § 315c StGB wird wegen Straßenverkehrsgefährdung auch belangt, wer aufgrund von Drogenkonsum nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch eine fremde Sache von bedeutenden Wert oder eine andere Person gefährdet.
Hier verursachte der Angeklagte an einer roten Ampel einen Auffahrunfall. Der Geschädigte sprach ihn an, der Angeklagte gab seinen Personalausweis mit seinen Personalien heraus. Einen Führerschein zeigt er nicht. Er wirkte etwas schläfrig und sprach sehr langsam. Als der Geschädigte den Führerschein erneut verlangte, fuhr der Angeklagte davon. Vor seinem Haus trafen ihn Polizisten im Auto sitzend an, hierbei rauchte einen Joint und gab unsinnige Antworten. In der Hauptverhandlung wurde lediglich das chemisch – toxikologische Gutachten verlesen und der Geschädigte als Zeuge gehört. Das tatsächliche Ergebnis des Gutachtens sowie die Anknüpfungstatsachen werden in den Gründen des Urteils nicht mitgeteilt Dies reicht nicht, die Leistungsfähigkeit des Angeklagten hätte durch die Drogen soweit herabgesetzt sein müssen, dass er nicht mehr in der Lage war, sicher ein Auto zu führen. Hierzu hätte seine Fahrweise auf den Drogenkonsum zurückgeführt werden müssen, auch wäre das Verhalten nach der Tat zu beurteilen. Die hier eingetretene Gefahr (Unfall) hätte gerade auf den Drogenkonsum und die hierdurch verminderte Fähigkeit zurückzuführen sein müssen. Hiermit setzt sich das Urteil nicht ausreichend auseinander, es wurde auf die Revision aufgehoben (und muss erneut verhandelt werden).
BGH, 4 StR 90/24