Der nicht angeschnallte Mitfahrer

Wer sich nicht anschnallt, kann zumindest teilweise für Verletzungen anderer Mitfahrer haftbar sein, die durch ihn bei einem Verkehrsunfall hervorgerufen werden. Hier saß die Beklagte auf dem Rücksitz und verursachte zumindest teilweise Verletzungen der Beifahrerin.

Der Unfallverursacher haftet aber so überwiegend, dass eine Mithaftung ausgeschlossen war. Er war mit 1,76 Promille und 150-160 km/h (bei erlaubten 70 km/h) von der Fahrbahn abgekommen und rammte dann das entgegenkommende Fahrzeug.

Auch wenn die Gurtpflicht eine drittschützende Norm ist, die auch die anderen Fahrzeuginsassen schützen soll, haftet die Frau hier nicht, da im Lichte des strafwürdigen, grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Unfallverursachers eine Mithaftung vollständig zurücktritt.

OLG Köln, 3 U 81/23

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