Auch wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert, kann das Ergebnis bei der Anordnung nach § 31a StVZO verwertet werden. Eine eingehende Überprüfung ist nur notwendig, wenn plausible Fehlerquellen vorgetragen werden oder sich eine Überprüfung von Amts wegen aufdrängt. Will sich der Adressat einer Fahrtenbuchauflage mit dem Argument wehren, dass er nicht alle Daten über die Geschwindigkeitsmessung erhalten hat, muss er zuvor im Bußgeldverfahren zumindest alles mögliche versucht haben, um an die Daten und Informationen zu kommen. Gegebenenfalls muss er sich auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist hierum bemühen.
VGH Baden-Württemberg, 13 S 1001/23