Wird nach einem unverschuldeten Unfall ein Mietwagen genommen, hängt die Dauer der Nutzung von der Reparaturdauer ab. Verzögert sich die Reparatur, wendet dieses Gericht die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ an. Hat der Geschädigte die Werkstatt ohne Auswahlverschulden gewählt, trägt auch bzgl. der Mietwagendauer der Schädiger das Risiko. Nicht thematisiert wurde die dann auch notwendige Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen die Werkstatt (Vorteilsausgleich), ggf. muss der Kunde also auch seine Werkstatt anmahnen, wenn die nicht rechtzeitig fertig wird, damit hier ein Schadensersatzanspruch wegen der Verzögerung besteht (§§ 280 II, 286 BGB).
AG Geestland, 3 C 54/24