Ein mit Gurten zusätzlich gesicherter Transporter rollte während der Überfahrt auf den vor ihm stehenden Mercedes auf, es entstand ein Sachschaden von ca. 20.000 €. Hier haftet die Versicherung des Transporters, der Schaden wurde beim Betrieb des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 StVG verursacht. Eine von außen wirkende Kraft (hier Wind) hatte den Schaden im ruhenden Verkehr verursacht. Insbesondere höhere Fahrzeuge können durch Wind beeinflusst werden, dies stellt eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung des § 7 StVG mit umfasst ist.
Hinweisbeschluss OLG Schleswig, 7 U 48/24