Eine freie Werkstatt muss zu spezifischen Besonderheiten eines Fahrzeugs (hier unterbliebener Tausch des Dieselpartikelfilters bei Motorinstandsetzung) nicht über die Kenntnisse einer Markenwerkstatt verfügen, so dass eine mangelhafte Werkleistung nicht immer vom Unternehmer zu vertreten ist.,
OLG Celle, 24 U 26/26
Hier soll die Berufung zurückgewiesen werden, da der unterbliebene Tausch ohne Kenntnis der spezifischen Typproblematik des Fahrzeugs und mangels konkreter Vorgaben des Herstellers nicht unsachgemäß war.