Beim Kauf einer Immobilie wird die Grunderwerbsteuer nicht auf mitgekauftes Zubehör gezahlt. Dies kann beispielsweise eine Einbauküche sein, sie sollte allerdings realistisch bewertet werden.
Grunderwerbsteuer wird allerdings auf wesentliche Bestandteile fällig, die Unterscheidung richtet sich nach dem Zivilrecht (§§ 94, 97 BGB).
BFH, II B 54/19