Zahlt eine Bank nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit Rechte aus dem Widerruf abgegolten werden sollen oder Nutzungsersatz im Rahmen der Rückabwicklung gezahlt wird, führt dies beim Empfänger weder zu steuerbaren Kapitaleinkünften nach § 20 I Nr.7 EstG noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr.3 EstG.
Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist.
BFH, VIII R 3/22