Die Behörde wollte Informationen und Unterlagen nicht übersenden, das Gericht hält den Antrag nach § 62 OWiG auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig. Dieser Rechtsbehelf wäre nur für behördliche Maßnahmen mit selbständiger Bedeutung vorgesehen, bei Verweigerung der Herausgabe von Informationen soll er nicht der Beweismittelvervollständigung dienen. Eine etwaige Überprüfung der Verweigerung fände im gerichtlichen Verfahren statt.
Der Antrag wäre aber nach Ansicht des Gerichts auch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des ersten und letzten Bildes der Messreihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Hier soll Art. 20 III GG entgegenstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer), es wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich- Und eine Anonymisierung wäre zu aufwendig und würde nicht sicherstellen, dass sie nicht rückgängig gemacht werden kann.
Die zentrale Bußgeldstelle muss Reparatur- und Wartungsnachweise nicht für die Verteidigung beiziehen, hier soll sich der Verteidiger an die entsprechenden Behörden wenden.
Und auch Angaben zur Foto-Auslöseverzögerung und die Statistikdatei (Case-List) sowie die im Rahmen der letzten Eichung aufgezeichneten Signalverläufe erhält der Verteidiger nicht. Er erhält keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Behörde nicht vorliegen.
AG Limburg, Außenstelle Hadamar, 3 OWi 456/24