Hat die Geschädigte einen Mietwagen genommen und die Kosten zumindest teilweise erstattet bekommen, hat sie ihr entsprechendes Wahlrecht ausgeübt. Sie bekommt dann keinen Nutzungsausfall.
LG München I, 19 S 2821/25
Hier wollte die Geschädigte wechseln und für denselben Zeitraum anders abrechnen. Das ging so nicht.