Fiktive Abrechnung und erneute Beschädigung

Bei Abrechnung auf Basis eines Gutachtens ist es unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.

Einzig ein problemlos erzielter höherer Verkaufserlös wäre beim Wiederbeschaffungsaufwand anzurechnen.

BGH, VI ZR 100/25

Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass der Gutachter, nachdem das Fahrzeug erneut beschädigt wurde, trotz bestehender erster Beschädigungen einen deutlich höheren Restwert ermittelt hat. Insoweit wird das Gericht aufzuklären haben, welcher Restwert zu Grunde zu legen ist.

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