Auf die so genannte Medikamentenklausel in § 24a StVG kann sich auch ein Fahrzeugführer berufen, der keinen persönlichen Kontakt zu seinem Arzt hat. Der Arzt trägt die Verantwortung für die vorliegende Indikation, die Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses wäre strafbar (§ 278 StGB). Auf welchem Weg die Befunderhebung und Behandlung erfolgt, wird durch die Landesärztekammer geregelt. Das Verbot einer ausschließlichen Fernbehandlung ist durch die Bundesärztekammer 2018 aufgehoben worden.
Hier sitzt der Arzt in Bayern, durch die Landesärztekammer wurde allerdings untersagt, eine Beratung ausschließlich per Telekommunikation oder schriftlich durchzuführen. Insoweit könnte ein Verstoß gegen die geltende Berufsordnung vorliegen.
Allein dies stellt allerdings nicht infrage, dass die Verschreibung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte.
OLG Hamm, 5 ORbs 87/26
In der ersten Instanz wurde der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Er zeigte aber offenbar Fahrauffälligkeiten, das OLG hat die Sache zurückverwiesen und auch darauf hingewiesen, dass bei vorliegender temporärer Fahruntauglich das Verfahren in ein Strafverfahren überzuleiten sei, denn dann greift auch die so genannte Medikamentenklausel nicht.