Bei der Fahrerflucht muss ein Unfall vorliegen. Dies ist strafrechtlich auch bei einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall der Fall, wenn einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden zugefügt wird, bei dem sich eine typische verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht hat. Anders sieht es aus, wenn sich das Geschehen als Auswirkung einer deliktischen Planung darstellt, wie sie auch an anderen Orten möglich wäre.
BGH, 4 StR 15/24