Wenn sich für den Betroffenen der richtige Tatort problemlos ergibt, insbesondere, weil er direkt nach der Tat von der Polizei angehalten wurde, beeinträchtigt die falsche Angabe des Tatorts weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides noch die verjährungsunterbrechende Wirkung.
KG Berlin, 3 ORbs 166/24no