Die Annahme einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 IX 3 StVO ist gerichtlich voll überprüfbar. Ergibt sich weder aus dem Gefälle noch dem Ausbauzustand oder einer Unübersichtlichkeit oder erhöhter Unfallzahlen und auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände eine qualifizierte Gefahrenlage, ist ein Verbot für den Radverkehr rechtswidrig.
VGH München, 11 B 23.1992