Verbot des Radfahrens

Die Annahme einer besonderen Gefahrenlage gem. § 45 IX 3 StVO ist gerichtlich voll überprüfbar. Ergibt sich weder aus dem Gefälle noch dem Ausbauzustand oder einer Unübersichtlichkeit oder erhöhter Unfallzahlen und auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände eine qualifizierte Gefahrenlage, ist ein Verbot für den Radverkehr rechtswidrig.

VGH München, 11 B 23.1992

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert