Bei Alkoholabhängigkeit ist keine Fahreignung gegeben (Anlage 4 zu § 11 FeV). Sie kann aber durch eine Entwöhnungsbehandlung wiederhergestellt werden (Abhängigkeit beseitigt, 1 Jahr Abstinenz), Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Behandlungen in Tageskliniken an Werktagen über 8-16 Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht, nicht aber eine stationäre Entgiftung mit Nachsorgekontakten, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.
Es kann als wissenschaftlich gesichert angesehen werden, dass Betroffene mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen. Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass er bei Aufnahme im Krankenhaus angegeben hatte, täglich max. 3-4 Bier zu trinken und keine Entzugserscheinungen habe. Tatsächlich hatte er aber 1,64 Promille, was bei 4 Bier unmöglich war. Das Krankenhaus hatte nach psychiatrischer und körperlicher Untersuchung Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.
BayVGH, 11 ZB 24.505