Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht beantragt, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Erklärungen zur Sache würde der Betroffene nicht abgeben.
Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch verworfen, was unzulässig war. Spekulationen des Gerichts, dass die Anwesenheit trotzdem zur Aufklärung hätte beitragen können, sind unzulässig.
Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
OLG Oldenburg, 2 ORbs 172/24
Ist eigentlich allgemeine Rechtsprechung. Habe ich selbst aber auch schon so erlebt, auch das OLG Naumburg hat genau so entschieden.