Eine erwachsene Frau befuhr mit ihrem Fahrrad einen Fußweg, noch dazu in falscher Richtung. Dieser Fußweg befand sich neben einer Vorfahrtstraße. Aus einer Seitenstraße kam ein PKW und hielt an dem Stoppschild. Hierbei kam es zu einer Kollision zwischen der Radfahrerin und dem PKW. Die Radfahrerin trägt die alleinige Schuld, sie fuhr in falscher Richtung auf dem Gehweg neben der Straße. Auch die Vorfahrt auf der Straße kommt ihr nicht zugute. Diese gilt nämlich nicht für Radfahrer, die verbotswidrig und in falscher Richtung auf dem Gehweg fahren.
LG Frankfurt (Oder), 12 O 23/23