Wird der Pauschbetrag nach § 33b EStG angesetzt, können daneben keine einzelnen Aufwendungen gesondert geltend gemacht werden, die durch den Grundbetrag oder den Pauschbetrag abgedeckt sind.
Hiervon abweichend können behinderungsbedingte Fahrtkosten geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen wurden oder glaubhaft gemacht worden sind.
Die neuen Pauschbeträge aus § 33 IIa EStG (Fahrtkostenpauschale) können erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.
BFH, III R 2/23