Zwar muss sich ein Betroffener bei Erhalt eines Bußgeldbescheides auf ein kommendes Fahrverbot einstellen, ein Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer beruflicher Härte kann aber nicht damit verneint werden, dass der Betroffene vor seiner Arbeitsaufnahme arbeitslos war und in dieser Zeit das Fahrverbot hätte hinnehmen können. Hierin liegt eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens, ein Betroffener darf sich mit allen Mitteln wehren.
OLG Naumburg, 1 ORbs 219/24
Fahrverbot und Arbeitslosigkeit
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