Kann der bei Grün einfahrende Fahrzeugführer wegen einer Sichtbehinderung durch einen LKW nicht erkennen, ob sich noch eventuell bevorrechtigte Nachzügler im,Kreuzungsbereich befinden, muss er besonders vorsichtig sein, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 1 II StVO vor, allerdings muss auch der Nachzügler besonders vorsichtig fahren. Hier haftet der Einfahrende zu 1/3, da dem Nachzügler ein besonders gefährliches Fahrmanöver (Weiterfahrt unter Nutzung einer Linksabbiegerspur, ohne auf den Verkehr zu achten) vorzuwerfen ist.
OLG Saarbrücken, 3 U 28/24