Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Also gelten die Neuregelungen (noch) nicht. Nach dem früheren Recht war bei regelmäßigem Konsum auch die sofortige Entziehung möglich. Hier hat sich das Gericht im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz dagegen entschieden, da durch das KCanG eine Neubewertung der Gefährlichkeit erfolgte. Ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit waren nicht feststellbar, Auch konnte das Fehlen der zeitlichen Trennung von Konsum und Fahren nicht festgestellt werden, so dass Zweifel an der Fahreignung nicht (mehr) belegbar sind. Das Gefährdungspotential für Leib und Leben oder fremdes Eigentum ist nunmehr nicht mehr als groß genug anzusehen, um im Wege des Sofortvollzugs die zunächst weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu untersagen, hier überwiegt (jetzt) das Mobilitätsinteresse.
Dass im Klageverfahren (Hauptsache) aufgrund der o.g. zeitlichen Festsetzung der Geltung der jeweiligen Gesetzeslage voraussichtlich kein Erfolg gegeben sein wird, ändert hieran nichts.
VG Magdeburg, 1 B 95/24 MD