Durch die Änderung der FeV und den neuen Grenzwert werden Entziehungsfälle wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens anders als im Bußgeldverfahren nicht berührt. Es kommt auf die Sach- und Rechtslage bei der letzten verwaltungsrechtlichen Entscheidung an, bei Nichtbefolgung einer Begutachtungsanordnung auf den Zeitpunkt des entsprechenden Anordnungserlasses. Wird das Gutachten nicht beigebracht, kann bei Nichtbeibringung weiterhin auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, da ein nicht-kooperatives Verhalten des Betroffenen vorgelegen hat und hierbei das damalige Recht galt.
OVG Lüneburg, 12 PA 27/24