Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit Regressansprüchen seiner Versicherung rechnen. Wenn er dies allerdings nicht arglistig tut, steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis offen.
Hier hatte die Versicherungsnehmerin und Fahrerin vorgetragen, dass sie aufgrund eines Unfallschocks weitergefahren sei. Sie hätte beweisen müssen, dass außergewöhnliche äußere und innere Bedingungen vorlagen, die ihre Willensfreiheit im Rahmen einer Bewusstseinsstörung beeinflussen würden. Hiervon konnte sie das Gericht nicht überzeugen.
Insofern war auch nicht auszuschließen, dass sie beim Unfall alkoholisiert gewesen ist. Diese Unklarheiten gehen zu ihren Lasten, da sie beweispflichtig ist.
OLG Hamburg, 14 U 16/26