Beschlagnahme eines veränderten Fahrzeugs 

Hinweise auf Veränderungen der Motorsteuerung, eine über ein Tablet schaltbare Änderung der Motorleistung und Veränderungen der lichttechnischen Einrichtungen sowie ein auffälliges dröhnendes und knallendes Betriebsgeräusch reichen aus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass durch technische Veränderungen jedenfalls das Geräuschverhalten des Fahrzeugs gegenüber dem genehmigten Zustand verschlechtert wurde und deshalb die Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO erloschen ist. Ob darüber hinaus eine Verschlechterung des Abgasverhaltens oder eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern vorliegt, bedarf weiterer technischer Aufklärung.  Der Verdacht beruht insbesondere auf den konkreten Hinweisen auf eine veränderte Motorsteuerung in Verbindung mit dem berichteten Geräuschverhalten. Eine abschließende Feststellung der technischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein strafprozessualer Anfangsverdacht nicht fern liegt und zu prüfen ist. Infrage kommen beispielsweise die Verschleierung der Softwareänderungen beweiserhebliche Prüfdaten, etwa der sogenannte Calibration Verification Number. Insoweit erscheinen eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und bei hierdurch bewirkter unzutreffender Bescheinigung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) möglich.

Ah Reutlingen, 5 Gs 140/26

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